Anlass ist der BGH Beschluss vom 31.03.2009 bez. der in einem Strafverfahren angeordneten Herausgabe von E-Mails eines E-Mail-Providers.
Legt man die genannten Urteile [des BGH und drei ähnliche des BVerfG aus dem Newsletter] zugrunde, kann von einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses keine Rede sein, wenn der Arbeitgeber Mails auf dem PC seines Arbeitnehmers durchsieht und öffnet.
(Dr. Ehrmann, Eugen; am 09.06.2009, http://www.datenschutz-praxis.de/fachwissen/fachartikel/fernmeldegeheimnis-gilt-nicht-fur-gespeicherte-mails/)
Ich sehe keine Belege für die Aussage von Dr. Ehrmann. Der BGH zielt auf die Nichtanwendung des §100a StPO durch verneinen eines stattfindenden Telekommunikationsvorgangs. Dementsprechend findet auch keine Überwachung einer Echtzeitkommunikation statt, sondern es handelt sich um eine Beschlagnahme, wie der BGH ganz deutlich klarstellt:
Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden.
Weiterhin:
Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails – auch ohne spezifische gesetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden.
Ich kann nicht einmal mit viel Phantasie die Ängste von Dr. Ehrmann über einen vermeintlichen Schwund des Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB) im Arbeitsverhältnis mit erlaubter oder geduldeter privater E-Mail und Internet-Nutzung (Anm: erst hierdurch kann der Arbeitgeber ein TK-Dienstleister werden) nachvollziehen. Der Arbeitgeber musste m.E. sogar bereits vor besagtem BGH-Beschluss nach § 99 StPO die E-Mails im Strafverfahren erbringen oder an der Erbringung mitwirken. Ein eigenständiger Anspruch des Arbeitgebers auf Beschlagnahme der privaten Mitarbeiterkommunikation entsteht durch den BGH-Beschluss noch längst nicht. Siehe hierzu auch § 98 StPO).
Die unberechtigte Einsichtnahme bleibt nach meiner Einschätzung weiterhin eindeutig Strafbewehrt nach § 206 StGB.